Satzung des Kreisverbandes
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Satzung des Kreisverbandes
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Regelt Mitgliedschaft, Organe und Aufgaben des Kreisverbandes Nordhausen der Kleingärtner e. V.
Ausführlich erklärt unter Kleingartenrecht, im Zusammenspiel mit Bundeskleingartengesetz und Rahmenkleingartenordnung.
Verbindlich ist die PDF-Fassung oben — sie trägt außerdem die Originalunterschriften der Mitgliederversammlung vom 26.04.2025. Der Text unten ist zur besseren Lesbarkeit aus der beim Kreisverband vorliegenden Datei aufbereitet (Seitenumbrüche und Kopfzeilen entfernt); inhaltlich wurde nichts ergänzt oder gekürzt. Die Unterschriftenliste am Ende der Datei ist hier nicht wiedergegeben.
Satzung des Kreisverbandes Nordhausen der Kleingärtner e. V. — Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „Kreisverband Nordhausen der Kleingärtner e. V.". Er wird im Folgenden – KV – genannt.
- Der KV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vereinen des Kleingartenwesens im Gebiet der Stadt Nordhausen und des Landkreises Nordhausen.
- Der KV hat seinen Sitz in 99734 Nordhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhausen unter der Nummer VR410217 eingetragen.
- Der KV ist Mitglied im Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zum Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit unterwirft sich der KV der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung gemäß § 2 Bundeskleingartengesetz durch die zuständige Anerkennungsbehörde.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
- Der KV bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, ebenso die Förderung besonders gemeinnütziger Projekte und Vorhaben, die das Kleingartenwesen betreffen. Der KV ist bestrebt, alle in der Stadt Nordhausen und im Landkreis Nordhausen vorhandenen Kleingartenvereine als Mitglied zu gewinnen mit dem Ziel, die Mitglieder in ihrem Wirken als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmung zu unterstützen sowie sie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der der Allgemeinheit zugänglichen Gartenanlagen fachlich zu beraten (Fachberatung im Sinne § 2 Bundeskleingartengesetz).
- Der KV setzt sich für die Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlagen und ihrer Ausgestaltung als Bestandteil des öffentlichen Grüns in Verbindung mit den Kommunalbehörden ein. Er informiert die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens, um das Interesse möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns zu wecken.
- Der KV setzt sich für die Belange eines zeitgemäßen Kleingartenwesens in sozialpolitischer und bauplanerischer Hinsicht ein. Er wirkt bei der Erhaltung und Schaffung von Kleingärten und der Förderung des Kleingartenwesens mit. Er leitet die Mitgliedervereine in fachlicher Hinsicht (Fachberatung) und rechtlicher Hinsicht und bezüglich der Einhaltung der Kriterien des Bundeskleingartengesetzes an.
- Der KV fördert unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit in Verbindung mit seinen Mitgliedern die Volksgesundheit, den Umweltschutz, den Naturschutz, die Landschaftspflege und die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
- Der KV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Einrichtung, Ausgestaltung und Erhaltung von Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur rechtsfähige Vereine werden, deren Zweck die Kleingärtnerei im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bzw. im Sinne des § 52 ff der Abgabenordnung ist und die die Satzung des KV anerkennen.
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Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Vereinssatzung und ein Nachweis der Registrierung im Vereinsregister,
- der Nachweis der steuerlichen und kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit,
- eine namentliche Aufstellung des vertretungsberechtigten Vorstandes.
Über den Antrag entscheidet der Beirat des KV.
- Satzung und Beschlüsse des KV sind für das neue Mitglied mit seiner Aufnahme verbindlich.
- Die Mitgliedschaft im KV ist freiwillig und beitragspflichtig.
- Durch den Beirat können besonders verdienstvolle Mitglieder aus Mitgliedsvereinen als Ehrenmitglied des KV ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Ehrenordnung des KV geregelt. Ehrenmitglieder üben repräsentative Funktionen aus. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des KV berühren, zu äußern und so zur Willensbildung innerhalb des KV beizutragen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen teilzunehmen und Vertreter für die Wahl in Gremien des Verbandes vorzuschlagen.
- Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Verbandes und geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten sowie die Schulungsmöglichkeiten und Lehrmaterialien zu nutzen, insbesondere zu Rechtsfragen, der Fachberatung und der Finanz- und Vermögensverwaltung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem KV auf der Grundlage des vom KV ausgereichten Erfassungsbogens für die statistische Erhebung der Situation in den Kleingartenvereinen bis zum 15.12. eines jeden Jahres Auskunft zu erteilen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag termingerecht zu zahlen. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, dann ruhen seine Rechte.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Nachweis der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit vorzulegen. Kostenfreie Unterstützung in Rat und Tat erhalten nur Mitglieder, denen sowohl die kleingärtnerische als auch die steuerliche Gemeinnützigkeit zuerkannt ist. Eine Aberkennung oder Aufgabe der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit ist dem KV unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Änderung der Adressdaten der Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB (die Vertretungsberechtigten) dem KV in Textform zeitnah mitzuteilen.
- Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds ruhen dessen Rechte und Pflichten ab Einleitung des Verfahrens für die gesamte Verfahrensdauer.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
- Auflösung des Mitgliedsvereins,
- Ausschluss,
- Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt ist schriftlich auf der Grundlage eines Beschlusses des
Mitgliedsvereins bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres dem
Vorstand des KV zu erklären und beendet die Mitgliedschaft zum
- Dezember des Kalenderjahres. Mitgliedsbeitrag, Umlagen und sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem KV sind, soweit sie fällig sind oder bis zur Beendigung der Mitgliedschaft noch fällig werden, zu zahlen.
- Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Beirat ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des KV, die Satzung oder Beschlüsse des KV verstößt oder die steuerrechtliche oder kleingärtnerische Gemeinnützigkeit endgültig verloren hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied gegen Nachweis bekannt zu geben.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vereins im KV entscheidet der Beirat des KV über das weitere Verbleiben eines Amtsträgers aus diesem Verein im Vorstand, Beirat oder als Kassenprüfer des KV.
- Gegen Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Bei der 2-Wochen-Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Über die Beschwerde ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Gerichtsweg offen.
- Mit dem endgültigen Ausschluss aus dem KV erlöschen alle etwaigen Ansprüche gegen das Vermögen des KV.
- Sofern ein Mitglied aus dem Verband ausscheidet, der Verband aber Zwischenpächter des Geländes ist, auf dem sich die Gartenanlage befindet, zahlt das ausgeschiedene Mitglied eine Verwaltungspauschale in Höhe von 70,00 € pro Parzelle jährlich an den KV zur Abgeltung aller mit der Pachtvertragsdurchführung verbundenen Leistungen.
§ 6 Beiträge, Umlagen, sonstige Finanzmittel
- Der KV finanziert seine Tätigkeit aus:
- Beiträgen der Mitglieder,
- Umlagen als Sonderzahlung,
- Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln,
- sonstigen Einnahmen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge für das nächste Geschäftsjahr berechnen sich im Hinblick auf die Höhe des Betrages pro verpachtete Parzelle in den Mitgliedsvereinen nach der jeweils aktuellen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach der Anzahl der durch die Mitgliedsvereine zum 15.12. des laufenden Jahres vorzunehmenden Meldung über die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt verpachteten Parzellen. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. für das jeweils laufende Jahr zu zahlen. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht auch im Falle eines Insolvenzverfahrens des Verbandes bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung von Umlagen. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 5 % vom Beitragsaufkommen, bezogen auf das Beitragsaufkommen eines jeden Mitgliedsvereins, betragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Fälligkeitstermin.
- Für andere Zahlungsverpflichtungen bestimmt der Vorstand des KV den Fälligkeitstermin.
II. Organisation
§ 7 Verbandsorgane
- Die Verbandsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Beirat,
- der Vorstand gemäß § 26 BGB,
- die Kassenprüfer.
- Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Verbandsorgane können zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitskreise bilden. Die Leiter eines Arbeitskreises sind dem Vorstand für die Tätigkeit des Arbeitskreises rechenschaftspflichtig.
- Den Mitgliedern der Verbandsorgane und anderweitig ehrenamtlich für den Verband Tätigen werden Auslagen und Aufwendungen erstattet (§ 670 BGB). Die Zahlung erfolgt gegen Belegnachweis. Der Anspruch auf Auslagen-/Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
- Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale im Sinne des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.2013 (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz) an für den Verband ehrenamtlich Tätige ist in angemessener Höhe durch Beschluss des Beirats zulässig. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei durch die Begünstigten einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bleibt hiervon unberührt.
- Dem KV ist es auch gestattet, Verträge über eine Übungsleiterpauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG abzuschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KV. Sie tritt auf Beschluss des Beirates in der Regel einmal jährlich zusammen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat (Empfängerfrist) in Schriftform bekannt zu geben. Soweit beim Vorstand für Mitglieder eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, kann die Einladung auch über den elektronischen Weg erfolgen. Materialien und Beschlussvorlagen gehen mit der Einladung den Mitgliedern zu.
Mindestens einmal im Jahr muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung folgendes enthalten: Geschäftsbericht, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer.
- Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese im Interesse des KV für notwendig erachtet wird oder wenn ein solches Verlangen schriftlich begründet durch mindestens 20 % der Mitglieder an den Vorstand herangetragen wird.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Mitgliedern des Beirates, den Kassenprüfern sowie den Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen, wobei jeder Mitgliedsverein einen Delegierten entsendet. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliedervereine können bis zu zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand des KV (wobei es auf das Eingangsdatum beim KV ankommt) schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der
Verbandspolitik. Ihr obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten
des KV, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen
zugewiesen sind. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit nicht die Sonderzuständigkeit nach § 9 Nr. 5 dieser Satzung greift,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Satzungsänderung, soweit sie im Ausnahmefall nicht durch die Regelung des § 23 Nr. 4 und 5 erfolgen kann,
- die Beschlussfassung über eine Fusion oder Verschmelzung des KV,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des KV,
- die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder und des Beirates als Gesamtentlastung,
- die Mitgliedschaft und die Mitarbeit des KV in nationalen und internationalen Gremien,
- die Mitgliedschaft im Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V.,
- Ordnungen und Richtlinien des KV,
- die Entbindung des Vorstandes von seinem Amt,
- die Entlastung der Kassenprüfer,
- die Wahl von Delegierten zum Verbandstag des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e. V.,
- die Beschlussfassung über die Beitragshöhe,
- die Beschlussfassung über die Umlagen,
- die Beschlussfassung über den Finanzplan,
- die Wahl des Beirates, dem auch der Fachberater angehört.
§ 9 Beirat
- Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des KV, dem stellvertretenden Vorsitzenden des KV, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Fachberater und bis zu 3 Beisitzern.
- Der Beirat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Geschäftsjahr, auf Einladung des Vorstandes mit einer Frist von einem Monat (Empfängerfrist) zusammen. Die Einladung erfolgt in Schriftform. Soweit beim Vorstand für Mitglieder des Beirates eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, kann die Einladung auch über den elektronischen Weg erfolgen. Mitgliedsvereine können bis zu zwei Wochen vor Beginn der Beiratssitzung beim Vorstand des KV (wobei es auf das Eingangsdatum beim KV ankommt) schriftliche Anträge an den Beirat einreichen.
- Der Beirat behandelt Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Mitgliederversammlungen. Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit regelt § 15 der Satzung. Auf Beschluss des Vorstandes des KV können zur Sitzung des Beirates Gäste eingeladen werden.
- Der Beirat arbeitet entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und beschließt insbesondere über:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Aufnahme von Mitgliedern,
- die Aufstellung des Finanzplanes und die Beschlussfassung über den vorläufigen Finanzplan,
- die Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens im Rahmen des Finanzplanes,
- die Erstellung des Geschäfts- und Finanzberichtes,
- die Gewährung von Darlehen an die Mitgliedsvereine,
- die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Angestellten,
- die Entscheidung über die Kostenerstattung von im Auftrag des KV tätig gewesenen Personen,
- das Führen der Mitgliederliste.
- Legt ein Vorstandsmitglied oder ein Beiratsmitglied sein Amt nieder oder wird ein Vorstandsmitglied oder ein Beiratsmitglied vorzeitig abberufen, oder endet die Mitgliedschaft im Vorstand oder Beirat aus anderem Grund, kann der Beirat eine andere Person kommissarisch zur Mitarbeit berufen. Die kommissarische Mitarbeit gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt die Bestätigung für die Zeit bis zur nächsten Wahl.
- Ein Mitglied des Beirates kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Beirates aus wichtigem Grunde, insbesondere bei ehrenunwürdigem und verbandsschädigendem Verhalten, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Gegen die Entscheidung des Beirates ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde zulässig. Gibt der Beirat auf seiner nächsten Sitzung der Beschwerde nicht statt, so steht dem Betroffenen der ordentliche Gerichtsweg offen. Bis zur abschließenden Entscheidung der Sache ruhen die Rechte und Pflichten des Beiratsmitgliedes.
§ 10 Vorstand
- Dem Vorstand nach § 26 BGB gehören an: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des KV im Auftrag der Mitgliederversammlung und des Beirates und ist der Mitgliederversammlung und dem Beirat rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des KV zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan obliegen. Zwischen den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Beirates kann der Vorstand auch Entscheidungen treffen, deren Aufschub in die nächste Beiratssitzung oder in die nächste Mitgliederversammlung dem KV Schaden zufügen könnte oder die nach ihrer Art unaufschiebbar sind.
- Der Vorstand und der Beirat werden für vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Beirates im Amt.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des KV erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, die gemeinsam handeln müssen, wobei der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss. Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss des Beirates befreit werden.
- Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich und wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt in Schriftform. Soweit für ein Mitglied des Vorstandes eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, kann die Einladung auf elektronischem Wege erfolgen.
- Auf die Einhaltung von Formen und Fristen kann der Vorstand aus Dringlichkeitsgründen verzichten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Im Übrigen gilt § 15 der Satzung.
- Zu den Vorstandssitzungen können Gäste eingeladen werden.
§ 11 Wahlen
- Die Wahlen erfolgen nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung.
- Für die Wahlen hat die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission zu wählen, die aus mindestens drei Delegierten der Mitgliederversammlung besteht. Die Wahlkommission führt zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfung aus.
- Wählbar ist jede natürliche volljährige Person, die von einem Verbandsorgan oder einem Mitglied des KV vorgeschlagen wird. Für die Kandidatur ist die Zustimmung des Mitglieds erforderlich.
- Kann ein Kandidat zur Mitgliederversammlung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht anwesend sein, so bedarf es der Vorlage seiner schriftlichen Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl, die vom Wahlleiter verlesen wird.
- Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Eine Wiederwahl ist in jedes Wahlamt möglich.
§ 12 Haftung
Die Mitglieder des Vorstandes und sonstiger Organe des KV sowie im Auftrag des KV Tätige haften dem Verband für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Verbandes oder Dritten. Insoweit besteht seitens des Handelnden ein Freistellungsanspruch gegenüber dem KV.
§ 13 Geschäftsstelle
- Der KV unterhält eine Geschäftsstelle. Für die Aufgabenerfüllung in der Geschäftsstelle kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses des Beirates Anstellungsverträge schließen. Die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in der Geschäftsstelle steht der Übernahme eines Wahlamtes nicht entgegen.
- Der Abschluss und die inhaltlichen Regelungen abzuschließender Arbeitsverträge sind Sache des Beirates.
§ 14 Leitung der Sitzungen
Die Sitzungen der Organe des KV werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist 30 Minuten nach dem bestimmten Versammlungsbeginn weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, kann von der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt werden.
§ 15 Beschlussfassung
- Die Organe des KV sind nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
- Die Organe des KV entscheiden durch Beschluss. Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung, die mit der Einladung zur Sitzung des Organs bekannt gegeben wird, aufgeführt ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmabgaben und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen. Die Sonderregelungen der §§ 33 und 41 BGB sind zu beachten. Eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist auch bei einer Beschlussfassung zur Verschmelzung/Fusion des Verbandes mit anderen Vereinen/Verbänden erforderlich.
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
- Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom KV gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Sofern sich ein Mitglied oder ein Angehöriger der Organe des KV durch einen Beschluss eines Verbandsorganes in seinen Rechten verletzt sieht und den Beschluss anfechten will, muss das Mitglied bzw. der Angehörige des Organs innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Beschwerde führt zu einer Überprüfung des Beschlusses in der nächsten Sitzung des Organs, das den Beschluss gefasst hat. Das Organ entscheidet auf der nächsten Sitzung endgültig. Erst danach ist der Gerichtsweg eröffnet.
§ 16 Niederschriften
- Über die Sitzungen der Verbandsorgane und die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Niederschriften über Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen werden in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme hinterlegt. Die Niederschriften der Beiratssitzungen bedürfen zur nächsten Beiratssitzung der Bestätigung.
- Gegen den Inhalt des Protokolls der Niederschriften kann von den Mitgliedern der betreffenden Verbandsorgane innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist zu begründen und an den Vorstand zu richten. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber das jeweilige Verbandsorgan auf seiner nächsten Sitzung endgültig. Erst danach ist der Gerichtsweg eröffnet.
§ 17 Kassen- und Rechnungswesen
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung und dem Beirat gegenüber verantwortlich, dass die Buchhaltung und die Kassenführung zweckmäßig eingerichtet sind und die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die Jahresberichte erfolgen als Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des KV. Es ist eine Vermögensübersicht auf der Grundlage eines Inventarverzeichnisses zu führen. Die Buchführungsunterlagen sind nach den Regeln der Abgabenordnung aufzubewahren. Das Vorstandsmitglied für Finanzen (Schatzmeister) ist dem Vorstand gegenüber dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
§ 18 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei oder drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Beirates des KV sein dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Verbandskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Ausgaben und erstatten der Mitgliederversammlung und dem Beirat Bericht.
- Kassenprüfer können durch den Beirat abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise den Verbandsinteressen erheblich zuwiderhandeln. Gegen die Entscheidung des Beirates ist Beschwerde innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung möglich. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Kassenprüfers.
- Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf der Amtszeit aus seiner Funktion aus, so kann der Beirat für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz bestimmen. Der Mitgliederversammlung obliegt es dann, die Entscheidung des Beirates für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu bestätigen.
§ 19 Datenschutz
- Mit der Antragstellung auf die Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt die Erfassung der Kontaktdaten von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adressdaten, Telefonverbindung und andere technische Kontaktaufnahmemöglichkeiten etc.).
- Mit dem Beitritt werden die unter Ziffer 1 genannten Informationen in verbandseigenen EDV-Systemen gespeichert. Die überlassenen Daten dürfen ausschließlich nur für Verband-/Vereinszwecke verwendet werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die persönlichen Daten gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtvertragsverhältnisses oder der Mitgliedschaft im KV benötigt werden. Auf Dauer werden alle für eine Vereinschronik relevanten Daten/Fotos/Videos gespeichert.
§ 20 Teilnahme an Veranstaltungen der Mitgliedsvereine
Der Vorstand des KV und die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an Veranstaltungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen und sich an Aussprachen zu beteiligen.
III. Sonstige Bestimmungen
§ 21 Auflösung des Kreisverbandes
- Der KV kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des KV keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
- Bei Auflösung des KV oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken für die Förderung des Kleingartenwesens in der Stadt Nordhausen und im Landkreis Nordhausen zu verwenden hat.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Verbandes bestellt bei gegebener Einzelvertretungsbefugnis.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.04.2025 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
- Die bisherigen Satzungsbestimmungen treten mit der Eintragung der neu beschlossenen Satzungsfassung im Vereinsregister außer Kraft.
- Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen, soweit solche vom Finanzamt, der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit oder dem vereinsregisterführenden Amtsgericht verlangt werden, vorzunehmen.
- Der Vorstand ist berechtigt, offensichtliche Schreibfehler oder offensichtlich sonstige Unrichtigkeiten der Satzung durch Vorstandsbeschluss zu korrigieren.
Nordhausen, den 26.04.2025.